...@muc kann, man das so jetzt zusammen fassen 🙏🏼
Die Celica wurde ursprünglich mit einer Typgenehmigung zugelassen, in der solche speziellen Beleuchtungseinrichtungen (z. B. Umfeld- oder Einstiegsbeleuchtung) nicht enthalten sind. Um solche Bauteile nachträglich an einem Fahrzeug zu verbauen und zulassen zu können, müsste bereits bei der Typgenehmigung berücksichtigt worden sein, dass solche Bauteile vorhanden sein dürfen.
Typgenehmigungen dürfen ausschließlich durch den Technischen Dienst in Zusammenarbeit mit der übergeordneten Genehmigungsstelle (in Deutschland meist das KBA) erteilt werden. Eine Prüfstelle, wie sie in Werkstätten oder Prüfzentren vor Ort existiert, ist nicht befugt, bestehende Typgenehmigungen zu erweitern oder Bauteile einzutragen, die außerhalb der ursprünglichen Typgenehmigung liegen.
Da die nachträglich einzubauenden Lampen nicht Teil der ursprünglichen Typgenehmigung der Celica sind, dürfen sie auch in einer Prüfstelle nicht durch eine Einzelabnahme genehmigt werden – selbst wenn die technischen Anforderungen nach UNECE-Regelungen erfüllt wären. Das Fahrzeug müsste stattdessen vom Technischen Dienst neu typgenehmigt werden, wobei die neuen Bauteile (z. B. die Lampen) in die erweiterte Typgenehmigung aufgenommen werden.
Wenn eine Prüfstelle Bauteile eintragen würde, die nicht durch die ursprüngliche Typgenehmigung abgedeckt sind, würde sie damit die Kompetenzen des Technischen Dienstes überschreiten, der eine übergeordnete Autorität darstellt. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die geltenden Vorschriften....
(Wird in der Praxis aber als Grauzone in Kauf genommen)
Fazit:
Ausstattungen, die es nicht gab, müssen über den technischen Dienst und das KBA typgenehmigt werden, dann kann eine Einzelabnahme erfolgen (bestimmt teuer). Ausstattungen, die es schon gab (z. B. Räder, Bremsen, Fahrwerk), können direkt per Einzelabnahme, bei einer ÄNDERUNG (nicht ERGÄNZUNG) eingetragen werden, wenn es passt und Unterlagen vorliegen.