Typgenehmigungen / Zulassungsverfahren von Interiorbeleuchtungen

muc

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#21
Wenn es um Umfeld- oder Einstiegsbeleuchtung geht, kann man sich das Leben ziemlich einfach machen. Einfach schauen, wie es bei bestehenden Fahrzeugen z. B. einem Mercedes Actros (24 Volt Bordnetz bei LKW brachten) oder einem ähnlichen Pkw gelöst ist
Eigentlich nicht, denn die UNECE sieht die Nachrüstung grundsätzlich nicht vor, siehe die schon mehrfach bemühte Nr. 9.schlagmichtod. Aber wo kein Kläger, da kein Richter und zwei Sachverständige, drei Meinungen ;)
 

CelicaTech

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#22
Ja, ja, @muc, habe ich doch! Aber ich bin doch kein technischer Dienst, der ein Auto typgenehmigen will und dann seinen Untersuchungsbericht beim KBA einreicht.

Der technische Dienst muss sich diese Regeln anschauen, nicht ich.

Ich nehme lediglich dessen Art, die Lampe zu prüfen, als technische Grundlage für meine Einzelabnahme, die ich durchführe. Rein theoretisch wäre das nicht einmal erforderlich, wenn es sich um eine bauartgenehmigte Lampe handelt, die nur dann leuchtet, wenn das Fahrzeug wirklich im Stillstand ist und keine Blendung verursacht.

Ich sehe da rechtlich überhaupt kein Problem. Jeder kann klagen, wie er will – Abschnitt 9 sieht Nachrüstungen zwar nicht vor, verbietet sie aber auch nicht..


Und
Die StVZO (§21) lässt eindeutig die Möglichkeit einer Einzelabnahme zu, unabhängig von den UNECE-Regelungen bei der Typ Genehmigung
 
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muc

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#23
Leider nein, die StVZO kennt diese Art Leuchte schließlich nicht. Damit wäre das nur mit Azsnahme gem. § 70 StVZO möglich, die zu bekommen ist dann aber erst Recht ein Glückstreffer.
 

CelicaTech

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#25
.. das brauchen wir aber auch gar nicht,

...die StVZO kennt diese Art von Beleuchtung (Einstiegs- oder Umfeldbeleuchtung) nicht ausdrücklich, aber das ist kein Problem😉

😊...Einzelabnahmen sind dafür da, solche Sachen zu regeln, die nicht explizit in der StVZO stehen.

Solange die allgemeinen Anforderungen wie Blendfreiheit, Verkehrssicherheit und Funktion erfüllt sind, geht das klar.
Die UNECE-Regelung (z. B. R48) definiert zwar solche Lampen und sieht sie in der Regel nur im Rahmen von Typgenehmigungen vor, aber das ist kein Verbot für Nachrüstungen.

In Deutschland kann man das bei einer Einzelabnahme durchziehen, weil die StVZO internationale Standards wie UNECE-Regeln akzeptiert und sich oft daran orientiert.

Wichtig ist, dass die Lampe ihrem Zweck
(z. B. Einstiegsbeleuchtung) entspricht und die allgemeinen Vorschriften eingehalten werden. Wenn das passt, gibt es da kein Hindernis – weder rechtlich noch technisch.
 

muc

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#26
😊...Einzelabnahmen sind dafür da, solche Sachen zu regeln, die nicht explizit in der StVZO stehen.
Den Schmarrn glaubst Du jetzt aber hoffentlich selber nicht!

In Deutschland kann man das bei einer Einzelabnahme durchziehen, weil die StVZO internationale Standards wie UNECE-Regeln akzeptiert und sich oft daran orientiert.
Dass EG/UNECE möglich ist hatte ich ja bereits geschrieben. Allerdings muss man die dann auch vollumfänglich erfüllen, soweit nicht explizit nur auf Teile der Vorschriften verwiesen wird, wie es z. B. im Anhang der StVZO üblich ist.
 
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CelicaTech

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#27
Dass EG/UNECE möglich ist hatte ich ja bereits geschrieben. Allerdings muss man die dann auch vollumfänglich erfüllen, soweit nicht explizit nur auf Teile der Vorschriften verwiesen wird, wie es z. B. im Anhang der StVZO üblich ist.
Der Einbau hat so zu erfolgen, wie es der technische Dienst im Rahmen einer Typgenehmigung prüft und festlegt und den du ja auch noch beschrieben hast. Für Prüfer, die sich auf weniger einlassen und dabei Fehler machen, gilt: Wenn es nach hinten losgeht, sind sie selbst schuld!



Den Schmarrn glaubst Du jetzt aber hoffentlich selber nicht!
...solange sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und keine anderen Bestimmungen verletzt.

(Sonst tu dir keinen Zwang an und korrigiere das. So ist das nicht. Es landet kein neues Fahrzeug wegen so einer Beleuchtung und ihrer Unzulässigkeit, selbst wenn es noch so hart auf hart kommt, vor Gericht.
Und jetzt, nur um zu verstehen, wie die StVZO und überhaupt das ganze Zulassungswesen funktioniert, lass uns das ruhig weiter auseinandernehmen und versuche die grauzone zu entfernen)
 
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muc

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#28
Z. B. die gesamte StVZO oder eben UNECE Regeln. Die auch zu beachtende schon öfter erwähnte Nr. 9.24.9.3 kann nur im Rahmen der Typgenehmigung erfüllt werden. Weil Deine Aussage:
Der Technische Dienst und das KBA kommen ja nur dann zu tragen, wenn wir die Lampe für alle Modelle, die der Automobilhersteller mal zugelassen hat, genehmigen wollen.
Hier gerade überhaupt nicht stimmt. Du musst die Vorschriften schon vollständig lesen und in den Gesamtkontext setzen. Rosinenpickerei ist nicht.

Ich komme auch nochmal kurz zurück auf:
😊...Einzelabnahmen sind dafür da, solche Sachen zu regeln, die nicht explizit in der StVZO stehen.
Das ist wirklich grottenfalsch! In der Vorschrift steht ja drin, dass die Vorschriften zu beachten sind, die BE ist (nur) zu erteilen wenn .... siehe § 19 StVZO!

Beachten musst Du im Übrigen auch noch § 21 Abs. 1a StVZO:
(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.
 

CelicaTech

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#29
Z. B. die gesamte StVZO oder eben UNECE Regeln. Die auch zu beachtende schon öfter erwähnte Nr. 9.24.9.3 kann nur im Rahmen der Typgenehmigung erfüllt werden. Weil Deine Aussage:
Hier gerade überhaupt nicht stimmt. Du musst die Vorschriften schon vollständig lesen und in den Gesamtkontext setzen. Rosinenpickerei ist nicht.
.. also kann das nur in Rahmen einer typgenehmigung erfüllt werden weil nur dort man sicherstellen kann dass die unece-regeln eingehalten werden?
 

muc

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#30
Es technisch prüfen können ist nicht das Thema, es ist die rein formale Vorgabe, an der es scheitert.
 

muc

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#32
Wie heißt es so schön: "Ein Blick in die Vorschrift erleichtert die Rechtsfindung." Hilft nur leider nix, wenn die Vorschrift blöd ist.
 

CelicaTech

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#33
...@muc kann, man das so jetzt zusammen fassen 🙏🏼

Die Celica wurde ursprünglich mit einer Typgenehmigung zugelassen, in der solche speziellen Beleuchtungseinrichtungen (z. B. Umfeld- oder Einstiegsbeleuchtung) nicht enthalten sind. Um solche Bauteile nachträglich an einem Fahrzeug zu verbauen und zulassen zu können, müsste bereits bei der Typgenehmigung berücksichtigt worden sein, dass solche Bauteile vorhanden sein dürfen.

Typgenehmigungen dürfen ausschließlich durch den Technischen Dienst in Zusammenarbeit mit der übergeordneten Genehmigungsstelle (in Deutschland meist das KBA) erteilt werden. Eine Prüfstelle, wie sie in Werkstätten oder Prüfzentren vor Ort existiert, ist nicht befugt, bestehende Typgenehmigungen zu erweitern oder Bauteile einzutragen, die außerhalb der ursprünglichen Typgenehmigung liegen.

Da die nachträglich einzubauenden Lampen nicht Teil der ursprünglichen Typgenehmigung der Celica sind, dürfen sie auch in einer Prüfstelle nicht durch eine Einzelabnahme genehmigt werden – selbst wenn die technischen Anforderungen nach UNECE-Regelungen erfüllt wären. Das Fahrzeug müsste stattdessen vom Technischen Dienst neu typgenehmigt werden, wobei die neuen Bauteile (z. B. die Lampen) in die erweiterte Typgenehmigung aufgenommen werden.

Wenn eine Prüfstelle Bauteile eintragen würde, die nicht durch die ursprüngliche Typgenehmigung abgedeckt sind, würde sie damit die Kompetenzen des Technischen Dienstes überschreiten, der eine übergeordnete Autorität darstellt. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die geltenden Vorschriften....
(Wird in der Praxis aber als Grauzone in Kauf genommen)

Fazit:

Ausstattungen, die es nicht gab, müssen über den technischen Dienst und das KBA typgenehmigt werden, dann kann eine Einzelabnahme erfolgen (bestimmt teuer). Ausstattungen, die es schon gab (z. B. Räder, Bremsen, Fahrwerk), können direkt per Einzelabnahme, bei einer ÄNDERUNG (nicht ERGÄNZUNG) eingetragen werden, wenn es passt und Unterlagen vorliegen.
 
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CelicaTech

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#36
Eine klassische Unterbodenbeleuchtung in allen Farben, die während der Fahrt leuchtet, ist aus mehreren Gründen nicht erlaubt. Während der Fahrt dürfen nur bauartgenehmigte Lampen eingeschaltet sein. Dazu gehören:

Abblendlicht
Fernlicht
Begrenzungslicht
Rückleuchten
Bremsleuchten
Nebelschlussleuchten
Fahrtrichtungsanzeiger
Tagfahrlicht
Abbiegelicht
Nebelscheinwerfer

Die StVZO erlaubt zudem nur drei Farben für die Fahrzeugbeleuchtung: Weiß, Gelb und Rot. Da Gelb und Rot als Signalfarben reserviert sind, bleibt für zusätzliche Beleuchtung theoretisch nur Weiß erlaubt.

Dank der EU-Regelungen gibt es immerhin die Möglichkeit, eine Einstiegsbeleuchtung nachträglich einzubauen. Da Einstiegs- und Innenraumbeleuchtung nicht als lichttechnische Einrichtungen gelten, müssen sie nicht bauartgenehmigt sein. Ein Nachweis ist nicht erforderlich, weshalb solche Leuchten auch keine entsprechende Kennzeichnung haben.

Das erklärt, warum viele ihre Logo-Projektoren in der Türverkleidung verbauen – allerdings nicht in bunten Farben, da das theoretisch nicht erlaubt ist. Eine weitere legale Möglichkeit wäre die Beleuchtung der Türgriffe in Weiß. Passende Lampen habe ich bereits herausgesucht.

Im Regelwerk steht außerdem, wie man sie korrekt anschließen kann. Erlaubt wäre eine Verschaltung mit:

Begrenzungslicht
Rücklicht
Kennzeichenbeleuchtung
Abblendlicht

Damit bleibt man auf der sicheren Seite...

Wer ganz sicher gehen will, lässt sich den Einbau anschließend von einem anerkannten Sachverständigen (aaS) oder einem unterschriftsberechtigten USB-ler bestätigen. Die Zulassungsstelle trägt die Änderung dann gemäß § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) im Feld 22 des Fahrzeugscheins ein.


Zwar handelt es sich um eine willentliche Änderung an einem typgenehmigten Fahrzeug, jedoch erlischt dadurch nicht die Betriebserlaubnis, wenn man es richtig macht. Daher kann die Eintragung nicht durch einen Prüfingenieur (PI) nach § 19.3 StVZO mit einem Prüfzeugnis erfolgen, da ein solches nicht vorliegt. Ebenso entfällt eine Eintragung nach § 19.2 in Verbindung mit § 21 StVZO.

So sollte es funktionieren...

Immerhin etwas. Nicht das was die meisten wollen, aber man muss ja immer denken, man ist nicht alleine unterwegs...

Grüße
 

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