T23 Import Celica's Papiere Zulassung

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#1
Hallo jemand erfahrung welche papiere man brauch um ne englische Celica hier in Deutschland zuzulassen ?TÜV Vollabnahme notwendig??
MFG Mìke!
 

TLGADE

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#2
Bei meiner österreich celi musste ich nur zum tüv und ne HU machen er hat dan alles ausgestellt.

Das sollte bei allen EU fahrzeugen sein nur musst du bei einer England celi die Scheinwerfer umbauen ,Rückleuchten weiss ich nicht ob sie ein E zeichen trotzdem haben wenn nicht musst du auch welche holen die eins haben.
 
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#3
Bei meiner österreich celi musste ich nur zum tüv und ne HU machen er hat dan alles ausgestellt.

Das sollte bei allen EU fahrzeugen sein nur musst du bei einer England celi die Scheinwerfer umbauen ,Rückleuchten weiss ich nicht ob sie ein E zeichen trotzdem haben wenn nicht musst du auch welche holen die eins haben.
ok und wegen fahrzeugbrief aus österreich haben die au nit gemeckert? wegen überführung etc ??
 

TLGADE

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#4
Nop

Gibt ja keine probleme hats damals auffen trailer geschmissen da auto dan zum tüv ,össi brief vorgelegt er hat alles abgefertigt und hat mir ne betriebserlaubniss mitgegeben und damit konnt ich alles anmelden und mir neue papiere holen.
 
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#5

tina82110

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#10

a*d*a*m

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#11
Certificate of Conformity ;)

Sollte eigentlich bei jeder Celi dabei sein...
Und falls es nicht dabei ist, dann wende dich an Toyota-Deutschland. Gegen einen Obulus können die dir eine Zweitausfertigung ausstellen.
Es scheint so, als würde nur Toyota-Deutschland eine Gebühr dafür verlangen. Woanders gibt es das COC kostenfrei. :p
Das COC ist übrigens absolut notwendig, wenn du die TÜV-Vollabnahme umgehen willst.
 

muc

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#12
Moment... wir wissen ja nicht mal, was für eine Celi. Ausgehend von einer T20 oder T23, die dann vermutlich (recht sicher) über eine EG-Typgenehmigung verfügt, ist das ja so weit richtig, was ihr sagt. Ausländische Papiere, ggf. neue HU und gut ist es bei der Ummeldung, CoC ist natürlich hilfreich aber gar nicht erforderlich.

§ 7 FZV:

Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat

(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durchführung einer vorgeschriebenen Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
Problematischer wirds, wenn es eine ohne Typgenehmigung oder ne verbastelte ist, dann brauchst nämlich nach wie vor den § 21 StVZO.
 

a*d*a*m

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#13
Gemäß Präfix handelt es sich um eine T23. ;)
Verstehe ich das richtig?:
COC > fahrzeugbezogen
EG-Genehmigung > nicht fahrzeugbezogen; allgemein für das jeweilige Modell
 

muc

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#14
Ah... das T23 hatte ich übersehen.

Richtig, das CoC ist der Auszug aus der Typgenehmigung mit der FIN vom Fz. und den zugehörigen Fz.Daten. Genau das brauchts aber nicht, wenn die Daten ja schon aus den ausländischen Papieren hervor gehen. Letzteres ist oft nicht so vollständig der Fall, wie das bei uns in D gebraucht wird (vor allem Emi-Schlüssel fehlt gerne mal, ist aber bei uns wegen der Steuer wichtig). Dann ist es gut, das CoC dabei zu haben, allerdings muss da auch nicht zwingend alles drauf stehen, was gebraucht wird. In dem Fall wird man dan schenll mal zum TÜV geschickt, dass die die fehlenden Daten ermitteln.
 

a*d*a*m

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#15
Im COC der T23 steht aber alles drin, was notwendig ist. Damit ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn es um die Zulassung in D geht.
 

tina82110

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#16
COC habe ich nicht gebraucht.:)
Nur TÜV-Papiere und Italienischen Fahrzeugbrief.
Der bei der Zulassung hat dann in seinem PC nachgeschaut, ein kurzes "da is er ja" geäußert und alles war gebongt.
 

a*d*a*m

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#17
In meinem Fall haben sie das COC beim TÜV genutzt, um z.B. die dort aufgeführten Reifendimensionen mit den montierten zu vergleichen. Ansonsten ist so ein Import innerhalb der EU ziemlich problemlos, das stimmt.
 
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