Rundum Scheibentönung

Dragon

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#2
"Rund um Tönung und ganz legal" ist ein heißes Eisen. Falls jemand genauere Zahlen hat, möge er das nachtragen, aber die vorderen Scheiben dürfen eine maximale Tönung von 20 % haben - alles darüber bedeutet 4 Punkte auf 5 Jahre (ganz genau kann das Asha noch mal sagen ;). Dazu kommt dass die meisten Fahrzeugscheiben von Werk aus schon einige Prozent Grundtönung haben, so dass sich das eh nicht mehr lohnt - schon aus preislichen Gründen. ;)
 

Fish

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#3
Wieso Frontscheibe tönen? Ich seh hinten schon nicht zum Auto raus, und das auch noch vorne?! ;)
 

-=D4h=-

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#4
Also so viel ich weiß, dürfen auf die vorderen Scheiben keine Folien aufgetragen werden, weil.... im Falle eines Unfalles die Scheiben nicht eingeschlagen werden können.

War mal ein Komentar eines Tüvers

Lass mich aber gerne eines besseren belehren!
 

McFly

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#7
Wenn die Scheiben "lackiert" werden dann ist das auch legal. Wenn die hinteren Scheiben komplett und vordere Seitenscheibe und Frontscheibe im legalen Bereich getönt werden, kann man da auch kaum durchgucken.

Ein Freund hat das auch bei seiner Celica. Sieht wirklich super gut aus und man kann wesentlich besser rausgucken als bei Folien.
 

nicnac29

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#9
ja......die scheiben werden eingefärbt und somit bei einhaltung der vorschriften vollkommen legal. ist aber nicht ganz so günstig!!!
so zwischen 500-1000€!!!!
 

_TOM_

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#11
Folie darf vorne an den Seitenscheiben nicht angebracht werden.
Egal welche !!

Hab gestern erst nachgefragt. Wenn doch dann verliert man den Versicherungsschutz !!


:D
 

tante_su

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#12
Wie kann man denn bitte die Scheiben "lackieren"?? :confused:
Da verliert sie doch jegliche Festigkeit, speziell die Kratzempfindlichkeit steigt doch?
 

RobS

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#13
Man kann Scheiben "fluten" lassen.
Google mal danach, da wirst du betimmt fündig.

Wahrscheinlich ist das auch mit "lackieren" gemeint, anders kann ich mir das nicht vorstellen.
 

Eugen

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#15
@Dragon Falsch es sind 30 % ;)

hier mal was vom TÜV:

Folien an Scheiben von Kraftfahrzeugen

Für die Sicht des Fahrers muss, nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), ein Sichthalbkreis in Fahrtrichtung mit 180° um die Augenpunkte des Fahrzeugführers gewährleistet sein. Das bedeutet, neben der Windschutzscheibe sind auch die vorderen Seitenscheiben von Bedeutung.
Die Forderung gilt bezüglich der Sicht durch die Scheiben als erfüllt, wenn bauartgenehmigte Scheiben eingebaut werden. So müssen die Windschutzscheiben eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens 75 % aufweisen, während für andere Scheiben mindestens 70 % gefordert sind. Diese Forderungen sind nur mit klaren oder leicht getönten Scheiben zu erfüllen.
Scheibenfolien mit deutlich sichtbarer Tönung, die von außen dunkel wie eine Sonnenbrille erscheinen, halten die 70%-Forderung nicht ein und dürfen deshalb nicht an Windschutzscheiben und vorderen Seitenscheiben verwendet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass beispielsweise Fußgänger und Radfahrer beim Abbiegen auch in der Dunkelheit vom Fahrer noch gesehen werden.
Durch das Aufbringen von - auch minimal - getönten Folien auf den vorderen Seitenscheiben wird erfahrungsgemäß der Grenzwert von 70 % unterschritten. So erreichen selbst geringfügig getönte Folien nur knapp 70 %, scheinbar „glasklare“ Folien gerade 85 % Lichtdurchlässigkeit. Dabei ist der Anteil der Fahrzeugscheibe an der Gesamt-Lichtdurchlässigkeit noch nicht berücksichtigt.
Wenn Sie Folien an den hinteren Seitenscheiben und dem Heckfenster anbringen wollen, sollten Sie sich die dazugehörige Bauartgenehmigung und die Anbauanweisung sorgfältig durchlesen. Darin wird beschrieben,
an welchen Scheiben die Folien verwendet werden dürfen (in der Regel ist der Verwendungsbereich wie oben beschrieben eingeschränkt),
wie die Folie an den Scheiben anzubringen sind (z. B. nicht mit der Scheibeneinfassung bzw. Gummidichtung verkleben, auf jedem Folienstück muss ein Prüfzeichen vorhanden sein),
welche Bedingungen an die Verwendung der Folien bei Anbringung an der Heckscheibe zu beachten sind (zweiter Außenspiegel),
dass die Bauartgenehmigung im Fahrzeug mitzuführen ist.
 
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