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Ich habe gerade eine Info aus Nov 2016 bekommen, die mir neu war...
Es ging in diversen Foren rum.
Ich würde gerne mal was dazu von "Neomaxx" hören, die ja im täglichen Geschäft damit zu tun haben und vielleicht von "muc", der ja beruflich auch damit zu tun hat.
Zur Info: Bei der Einzelabnahme meiner Räder vor gut 4 Jahren musste ich bereits ein QM-Zertifikat des Felgenherstellers einholen, das die gleichbleibende Qualität der Felgen sicherstellt und auch, ob es bereits Teilegutachten für diese Felgen gab (egal für welches Auto, hauptsache es wurde mal ein TG erteilt)
Um das Problem geht es nämlich hier: Die schwankende Qualität der Felgen und dadurch nicht zu vertrauenden Festigkeitsgutachten, was ein QM-Zertifikat des Herstellers zur Abnahme voraussetzt (Alle grösseren Hersteller besitzen ein QM-System), welches die gleichbleibende Qualität aller gefertigten Felgen garantiert (und nicht nur gerade diese eine Felge akkurat gefertigt wurde, die zur Erstellung des Festigkeitsgutachtens herangezogen wurde, un dder Rest der Produktion Schrott ist)
Demnach ist es ja nun offiziell, das Abnahmen von Rädern/Fahrwerken von Herstellern, die kein QM-System unterhalten, unzulässig sind!
Vor allem Leute, die japanische oder US Felgen abnehmen lassen wollen, dürfte das zu schaffen machen, weil die wenigsten Firmen derlei anerkannte QM-Systeme, wie in der EU unterhalten.
Zitat:
--------------------------------------------------------------------------------
Nach dem Aufkommen einer Diskussion hier in einem Thread und in anderen Foren starte ich diesen Thread um mal Licht ins dunkel zu bringen.
Die Nachfolgenden Aussagen stammen von Rhd Speedmaster der Anfragen an das KBA sowie sämtliche TÜV Einrichtungen schickte und wurden von meinem TÜV Prüfer ebenfalls bestätigt.
Hier die neue Richtlinie für eine Sondereintragung für Felgen.
Eine legale Abnahme der Felgen ist mit der neuen Richtlinie nicht mehr möglich.
Dies gilt auch für Fahrwerke.
Wir haben uns extra an das Kraftfahrtbundesamt und an die Qualitätsmanagement`s der TÜV Organisationen gewandt :TÜV Süd, TÜV Hessen, Dekra, TÜV Thüringen, TÜV Rheinland, TÜV Saarland und VDAT.
Über all dieselbe Aussage.
Hier die Aussage
Verband der Automobiltuner:
VDAT weist auf Praxismängel bei der Eintragung hin
-Eintragungen nach §21 (Einzeleintragung) für Sonderräder ungültig
-Aufklärung der TÜV Prüfer gefordert
-Klares Bekenntnis des VDAT zu Qualitätsprodukten
Immer wieder erreichen die Geschäftsstelle des VDAT Anfragen irritierter
Verbraucher, die einen Felgensatz ,Fahrwerk nach §21, also als
Einzeleintragung, und auf Basis eines Festigkeitsgutachtens in die
Fahrzeugpapiere eingetragen haben wollen. Entweder weil der Verkäufer das
empfohlen hat, oder Bekannte dies ebenfalls getan haben. Der VDAT weist nun
drauf hin, dass die noch teilweise ausgeübte Praxis einer Einzeleintragung
von in Serie produzierten Felgen, für die ausschließlich ein
Festigkeitsgutachten vorliegt, nicht zulässig ist. Für die Zulassung von in
Serie hergestellten Teilen ist ein
Teilegutachten oder eine ABE notwendig – dies gilt insbesondere auch für
gegossene Leichtmetallfelgen.
Ein Festigkeitsgutachten ist eine Momentaufnahme - es dokumentiert die
Prüfbedingungen und die technischen Werte der Prüfräder. Es dient dazu,
Vergleichsprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis solcher Prüfungen gibt
Auskunft darüber, ob die Räder der laufenden Produktion unter
identischen Bedingungen hergestellt wurden, wie die seinerzeitigen
Prüfräder.
Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten
haben
Der Sachverständige vor Ort allerdings hat keine Möglichkeit zu erkennen, ob
die Räder die er eintragen soll qualitativ mit den Prüfrädern identisch sind
oder nicht. Eine Überprüfung der Festigkeit ist nicht möglich, da die Räder
dabei zerstört werden. Die optische Prüfung alleine gibt aber keine
Sicherheit. Der Prüfer würde zu Lasten der Verkehrssicherheit ein nicht
einschätzbares Risiko eingehen. Daher weist der VDAT nochmals darauf hin,
dass die Eintragung solcher Räder
nicht zulässig ist und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
Nur Leichtmetallfelgen/Fahrwerke mit TÜV Gutachten oder ABE sind zulässig
Hersteller, die Leichtmetallfelgen in Serie produzieren und über ein
Teilegutachten oder eine ABE verfügen, können ein anerkanntes
Qualitätsmanagement-System vorweisen. Dieses QM-System stellt sicher, dass
alle Vorgaben dokumentiert und eingehalten werden und dass alle produzierten
Räder der Qualität der Prüfmuster entsprechen. Das Bundesverkehrsministerium
hat alle Prüfstellen aufgefordert, diese Regelung zu beachten.
Ein Materialgutachten ist deshalb nicht zielführend.
Hier mal ein schrieb vom Tüv Rheinland: Einfach kopiert (ist jedem öffentlich zugänglich gepostet von RHD Speedmaster bzw. Herrn Müller)
Sehr geehrter Herr Müller,
Ihre Anfrage an die TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH wurde zur Beantwortung an mich weitergeleitet.
Bei der Umrüstung von Fahrzeugen mit seriengefertigten Rädern sind zur Begutachtung gültige Prüfzeugnisse vorzulegen. Dies sind Teilegenehmigungen wie Teilegutachten, Teile-ABE und ECE-Genehmigungen. Bei Rädern aus der Erstausrüstung kann der Bezug auf die Fahrzeuggenehmigung als „Prüfzeugnis“ verwendet werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann auch bei Vorlage eines „Festigkeitsgutachtens“ gemäß der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz u ihre Anhänger zum §30 StVZO eines vom KBA akkreditierten Prüflabors bei gleichzeitigem Nachweis eines Qualitätssicherungssystem nach internationalem Standard und der Zustimmung unserer Räderprüfstelle eine Begutachtung erfolgen.
Herstellerbescheinigungen, VIA-, JWL- und JWL-T Bestätigungen bzw. Kennzeichnungen auf Rädern auch in Zusammenhang mit Traglastangaben stellen kein gültiges Prüfzeugnis für eine Begutachtung im Sinne der StVZO dar und können nicht für eine Begutachtung verwendet werden.
Bei der Begutachtung von geänderten Rad-/Reifenkombinationen ist es zudem unerheblich, ob es sich um ein typ- oder einzelgenehmigtes Fahrzeug handelt. Obige Vorgaben finden auch Anwendung bei Fahrzeugen, welche mit von der Serie abweichenden Rädern importiert werden und im Rahmen einer Einzelgenehmigung nach §21 StVZO oder §13 EG-FGV für den deutschen Straßenverkehr zugelassen werden sollen.
Ich hoffe, dass Ihnen dies weiterhilft, wobei es dem bereits zuvor persönlich in Ihrem Haus Besprochenem entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Wehrfritz
Leiter der Technischen Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr Rheinland-Pfalz
+49 6131 - 4654 305
+49 160 - 7481 392
+49 221 - 806 369108
joerg.wehrfritz@de.tuv.com
TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e.V.
Geschäftsbereich Mobilität
55124 Mainz
An der Krimm 23
http://www.tuv.com/"]http://www.tuv.com[/URL][/QUOTE]
Es ging in diversen Foren rum.
Ich würde gerne mal was dazu von "Neomaxx" hören, die ja im täglichen Geschäft damit zu tun haben und vielleicht von "muc", der ja beruflich auch damit zu tun hat.
Zur Info: Bei der Einzelabnahme meiner Räder vor gut 4 Jahren musste ich bereits ein QM-Zertifikat des Felgenherstellers einholen, das die gleichbleibende Qualität der Felgen sicherstellt und auch, ob es bereits Teilegutachten für diese Felgen gab (egal für welches Auto, hauptsache es wurde mal ein TG erteilt)
Um das Problem geht es nämlich hier: Die schwankende Qualität der Felgen und dadurch nicht zu vertrauenden Festigkeitsgutachten, was ein QM-Zertifikat des Herstellers zur Abnahme voraussetzt (Alle grösseren Hersteller besitzen ein QM-System), welches die gleichbleibende Qualität aller gefertigten Felgen garantiert (und nicht nur gerade diese eine Felge akkurat gefertigt wurde, die zur Erstellung des Festigkeitsgutachtens herangezogen wurde, un dder Rest der Produktion Schrott ist)
Demnach ist es ja nun offiziell, das Abnahmen von Rädern/Fahrwerken von Herstellern, die kein QM-System unterhalten, unzulässig sind!
Vor allem Leute, die japanische oder US Felgen abnehmen lassen wollen, dürfte das zu schaffen machen, weil die wenigsten Firmen derlei anerkannte QM-Systeme, wie in der EU unterhalten.
Zitat:
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Nach dem Aufkommen einer Diskussion hier in einem Thread und in anderen Foren starte ich diesen Thread um mal Licht ins dunkel zu bringen.
Die Nachfolgenden Aussagen stammen von Rhd Speedmaster der Anfragen an das KBA sowie sämtliche TÜV Einrichtungen schickte und wurden von meinem TÜV Prüfer ebenfalls bestätigt.
Hier die neue Richtlinie für eine Sondereintragung für Felgen.
Eine legale Abnahme der Felgen ist mit der neuen Richtlinie nicht mehr möglich.
Dies gilt auch für Fahrwerke.
Wir haben uns extra an das Kraftfahrtbundesamt und an die Qualitätsmanagement`s der TÜV Organisationen gewandt :TÜV Süd, TÜV Hessen, Dekra, TÜV Thüringen, TÜV Rheinland, TÜV Saarland und VDAT.
Über all dieselbe Aussage.
Hier die Aussage
Verband der Automobiltuner:
VDAT weist auf Praxismängel bei der Eintragung hin
-Eintragungen nach §21 (Einzeleintragung) für Sonderräder ungültig
-Aufklärung der TÜV Prüfer gefordert
-Klares Bekenntnis des VDAT zu Qualitätsprodukten
Immer wieder erreichen die Geschäftsstelle des VDAT Anfragen irritierter
Verbraucher, die einen Felgensatz ,Fahrwerk nach §21, also als
Einzeleintragung, und auf Basis eines Festigkeitsgutachtens in die
Fahrzeugpapiere eingetragen haben wollen. Entweder weil der Verkäufer das
empfohlen hat, oder Bekannte dies ebenfalls getan haben. Der VDAT weist nun
drauf hin, dass die noch teilweise ausgeübte Praxis einer Einzeleintragung
von in Serie produzierten Felgen, für die ausschließlich ein
Festigkeitsgutachten vorliegt, nicht zulässig ist. Für die Zulassung von in
Serie hergestellten Teilen ist ein
Teilegutachten oder eine ABE notwendig – dies gilt insbesondere auch für
gegossene Leichtmetallfelgen.
Ein Festigkeitsgutachten ist eine Momentaufnahme - es dokumentiert die
Prüfbedingungen und die technischen Werte der Prüfräder. Es dient dazu,
Vergleichsprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis solcher Prüfungen gibt
Auskunft darüber, ob die Räder der laufenden Produktion unter
identischen Bedingungen hergestellt wurden, wie die seinerzeitigen
Prüfräder.
Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten
haben
Der Sachverständige vor Ort allerdings hat keine Möglichkeit zu erkennen, ob
die Räder die er eintragen soll qualitativ mit den Prüfrädern identisch sind
oder nicht. Eine Überprüfung der Festigkeit ist nicht möglich, da die Räder
dabei zerstört werden. Die optische Prüfung alleine gibt aber keine
Sicherheit. Der Prüfer würde zu Lasten der Verkehrssicherheit ein nicht
einschätzbares Risiko eingehen. Daher weist der VDAT nochmals darauf hin,
dass die Eintragung solcher Räder
nicht zulässig ist und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
Nur Leichtmetallfelgen/Fahrwerke mit TÜV Gutachten oder ABE sind zulässig
Hersteller, die Leichtmetallfelgen in Serie produzieren und über ein
Teilegutachten oder eine ABE verfügen, können ein anerkanntes
Qualitätsmanagement-System vorweisen. Dieses QM-System stellt sicher, dass
alle Vorgaben dokumentiert und eingehalten werden und dass alle produzierten
Räder der Qualität der Prüfmuster entsprechen. Das Bundesverkehrsministerium
hat alle Prüfstellen aufgefordert, diese Regelung zu beachten.
Ein Materialgutachten ist deshalb nicht zielführend.
Hier mal ein schrieb vom Tüv Rheinland: Einfach kopiert (ist jedem öffentlich zugänglich gepostet von RHD Speedmaster bzw. Herrn Müller)
Sehr geehrter Herr Müller,
Ihre Anfrage an die TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH wurde zur Beantwortung an mich weitergeleitet.
Bei der Umrüstung von Fahrzeugen mit seriengefertigten Rädern sind zur Begutachtung gültige Prüfzeugnisse vorzulegen. Dies sind Teilegenehmigungen wie Teilegutachten, Teile-ABE und ECE-Genehmigungen. Bei Rädern aus der Erstausrüstung kann der Bezug auf die Fahrzeuggenehmigung als „Prüfzeugnis“ verwendet werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann auch bei Vorlage eines „Festigkeitsgutachtens“ gemäß der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz u ihre Anhänger zum §30 StVZO eines vom KBA akkreditierten Prüflabors bei gleichzeitigem Nachweis eines Qualitätssicherungssystem nach internationalem Standard und der Zustimmung unserer Räderprüfstelle eine Begutachtung erfolgen.
Herstellerbescheinigungen, VIA-, JWL- und JWL-T Bestätigungen bzw. Kennzeichnungen auf Rädern auch in Zusammenhang mit Traglastangaben stellen kein gültiges Prüfzeugnis für eine Begutachtung im Sinne der StVZO dar und können nicht für eine Begutachtung verwendet werden.
Bei der Begutachtung von geänderten Rad-/Reifenkombinationen ist es zudem unerheblich, ob es sich um ein typ- oder einzelgenehmigtes Fahrzeug handelt. Obige Vorgaben finden auch Anwendung bei Fahrzeugen, welche mit von der Serie abweichenden Rädern importiert werden und im Rahmen einer Einzelgenehmigung nach §21 StVZO oder §13 EG-FGV für den deutschen Straßenverkehr zugelassen werden sollen.
Ich hoffe, dass Ihnen dies weiterhilft, wobei es dem bereits zuvor persönlich in Ihrem Haus Besprochenem entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Wehrfritz
Leiter der Technischen Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr Rheinland-Pfalz
+49 6131 - 4654 305
+49 160 - 7481 392
+49 221 - 806 369108
joerg.wehrfritz@de.tuv.com
TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e.V.
Geschäftsbereich Mobilität
55124 Mainz
An der Krimm 23
http://www.tuv.com/"]http://www.tuv.com[/URL][/QUOTE]
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