T23 Kaminari Replika Heck & Front für die T23 mit deutschem TÜV?

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#1
Hi,
da ich in nächster Zeit meine Kaminari Replica Teile (GFK) eintragen lassen möchte, wollte ich fragen ob jemand der diese Teile bereits eingetragen hat, mir ne Kopie vom Nachweis oder vom Schein schicken könnte? Ich möchte mich nur absichern, falls der Typ vom TÜV sagt, dass er es nicht einträgt. Da ich dann einen Nachweis hab das die Teile vom gleichen Typ bei anderen Besitzern bereits eingetragen sind.
 

muc

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#2
Wenn ser TÜV-Mann korrekt arbeitet, dann kannst dir den Aufwand sparen, weil er nen anderen Fz-Schein nicht als "Prüfzeugnis" verwenden darf; wenn er aber eh nicht korrekt arbeitet, kann man darauf auch gleich verzichten. ;)
 

Ollli

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#3
schadet trotzdem nicht :rolleyes: generell arbeiten die Jungs auch nach dem Prinzip, je mehr Papier desto sauberer der Arsch. Eintragungskopien, Fzg-Schein etc. können im Zweifelsfall den Ablauf erleichtern, jeder Prüfer hat doch so seine Eigenarten
 

Hardt-Tuning

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#5
..

Von wo hast du die Teile ?

Wenn du sie von uns gekauft hast sollte da mind. ein Materialgutachten mit Bebilderter Zuordung dabei sein.

Darüber tragen wir die immer nach §19,2 ein !



Wenn du sie woanderst gekauft hast schreib mal eine PN an mich.
Denn sind die Teile sicher und fest verbaut dann kann ich dir trotzdem helfen.
 

muc

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#7
Ja, §21 ist richtig, ein 19.2 Gutachten gibt es nicht. Wird gerne falsch dargestellt, selbst von den TÜVs. :rolleyes:
 

Hardt-Tuning

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#8
...

TÜV muss nur Mut zur Lücke haben :)


Alle unsere Import Bausatz abnahmen sind §19,2 und das ist auch ganz normal aufgeführt und wird nach EWG geprüft.

Von daher gibt es die §19,2 aufjedenfall !
 

muc

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#9
@Hardt: Zeig mir doch mal die Textstelle in der Vorschrift, wo ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 StVZO beschrieben ist und gefordert wird. ;) Das aber nur nebenbei...

Grundsätzlich gilt: Der Sachverständige braucht verschiedene belastbare Aussagen, ein Materiealgutachten alleine reicht bei ner Frontschürze, -lippe, o.ä. nicht aus, da muss er schon noch etwas mehr berücksichtigen (z.B. das VdTÜV Merkblatt zu Luftleiteinrichtungen, Nr. und genauen Wortlaut vom Titel hab ich grad nicht parat). Natürlich kann ein Sachverständiger auch eigene sachverständige Feststellungen und Bewertungen treffen, sonst wäre er kein Sachverständiger und das grenzt die Einzelabnahme (§ 21 StVZO) auch von der Änderungsabnahme (§ 19 Abs. 3 StVZO) und den aaS vom PI ab. Allerdings müssen diese Feststellungen auch Hand und Fuß haben und nicht ohne Grund gibt es inziwschen auch die Dokumentierungspflicht nach § 21 Abs. 2 StVZO, was viele Sachverständige wohl (endlich) etwas zum Nachdenken über ihre Tätigkeit bewogen hat.

Man die eigenen Feststellungen des aaS auch als "Mut zur Lücke" bezeichnen, wobei ich aber den Eindruck habe, dass du wirklich die unausgefüllte Lücke meinst und das kann/soll/darf man von niemanden verlangen, dass er einfach Dinge ignoriert!
 
Zuletzt bearbeitet:

Hardt-Tuning

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#10
..

Zitat,,


@Hardt: Zeig mir doch mal die Textstelle in der Vorschrift, wo ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 StVZO beschrieben ist und gefordert wird. Das aber nur nebenbei...

Grundsätzlich gilt: Der Sachverständige braucht verschiedene belastbare Aussagen, ein Materiealgutachten alleine reicht bei ner Frontschürze, -lippe, o.ä. nicht aus, da muss er schon noch etwas mehr berücksichtigen (z.B. das VdTÜV Merkblatt zu Luftleiteinrichtungen, Nr. und genauen Wortlaut vom Titel hab ich grad nicht parat). Natürlich kann ein Sachverständiger auch eigene sachverständige Feststellungen und Bewertungen treffen, sonst wäre er kein Sachverständiger und das grenzt die Einzelabnahme (§ 21 StVZO) auch von der Änderungsabnahme (§ 19 Abs. 3 StVZO) und den aaS vom PI ab. Allerdings müssen diese Feststellungen auch Hand und Fuß haben und nicht ohne Grund gibt es inziwschen auch die Dokumentierungspflicht nach § 21 Abs. 2 StVZO, was viele Sachverständige wohl (endlich) etwas zum Nachdenken über ihre Tätigkeit bewogen hat.

Man die eigenen Feststellungen des aaS auch als "Mut zur Lücke" bezeichnen, wobei ich aber den Eindruck habe, dass du wirklich die unausgefüllte Lücke meinst und das kann/soll/darf man von niemanden verlangen, dass er einfach Dinge ignoriert!,,





Junge du Überziehst ja ganz schön , hast zu viel Zeit in Foren verbracht ?

:D



Wenn du es so genau weißt dann macht doch meinen Job !




Ich lade mal Irgendwo wenn ich Zeit habe eine Geschwärze Abnahme nach §19,2 hoch.

Dann sollte das gekllärt sein.


Übrigens reicht ein Materialgutachten das bezogen auf das Teil etc. ist absolut aus um Einzutragen !

Dazu muss aber ein TÜV Dipl. Ing die Abnahme machen Dekra oder andere möchtegern Organisationen kann mann da ganz vergessen die haben nicht die Ausbildung und Fachkenntniss um solche abnahmen durchführen zu können.
 

muc

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#11
Ach... das ist die Qualität Antwort, die vorhersehbar war, könnte auch von Aldin stammen.
:p OK zugegeben... zu letzteren grent du dich rech positiv ab, weil du nicht so ne bescheuerte Art hasr wie die Wunderlampe hast.

Um es kurz zu machen... deine Rechtskenntnisse im Bereich StVZO sind eher mau und wenn der TÜV bei dir so prüft, wie du sagst, gilt gleiches für ihn. Deinen Job mach ich doch gerne mal, wenn du derweil meinen machst. Ich denke, dann wirst du Bauklötze staunen, was das rechtl. um den TÜV und vieles mehr so angeht.
 

muc

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#13
TÜV Rheinland... war klar... TÜV Nord hätte es auch noch sein können...



Ist mir ja bekannt, was die da rein schreiben und das was du da hast, ist nichtssagend; nein, nicht ganz... man sieht, dass die beim TÜV Rheinland das geltende Recht nicht lesen können, es müsste ja "Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO" drauf stehen; ggf. noch ergänzend dazu "aufgrund Erlöschen der BE nach § 19 Abs. 2 StVZO", dann wäre es rund.



Ach und hier noch § 19 Abs. 2 StVZO:
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung
wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden,durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b
oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch
darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
Kannst ja mal deinen aaS von TÜV Rheinland fragen, wie er in Abetracht der eindeutigen Rechtslage das rechtfertigen will, da "Gutachten nach § 19.2 StVZO" drauf zu schreiben. Wenns bei so nem banalen Quark schon an der korrekten Umsetzung fehlt, will ich gar nicht wissen, was da noch alles falsch läuft.
 

Hardt-Tuning

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#14
...

:D

Das kenne ich von euch Foren,, Eingewiesenen,, und auch noch in 1000 Jahren wirst du auf deine Meinung bestehen ganz sicher hast du mit dem TÜV Hessen oder Bayern zu tun die zum Glück bald alle Geschluckt werden.

Weil das genau die sind die allen die an Fahrzeugen Basteln das ganze richtig versauen. Nur weil sie meinen sie müssten eine Sonderstellung einnehmen und beschneiden dadurch und wenn es nur zum Geldmachen ist die Rechte aller KFZ Halter.

VDAT etc. die letzen Verbrechervereine sind das :)




:cool: ,,Nur seltsam das du oben gesagt hast es würde nirgendswo etwas über den §19,2 stehen und jetzt zauberst du kopierte Texte hier ein ..genial.



..Tja dann mach mal weiter dein Ding und viel spaß beim Klugschitten !


Wir tragen weiter Legal so viel ein wie Irgendwie geht.

Schön das ich dich dran bekommen habe ..


Also ..lass die leute in ruhe und vermiese den Forenmitgliedern nicht den Spaß am Tuning !
 

muc

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#15
Ich brauch nix zaubern, den Text kannst du hier nachlesen: www.stvzo.de durchnavigieren trau ich dir noch zu, beim Verständnis von dem Text hab ich inzwischen bei dir aber doch gewisse Zweifel.

Na ja... schreib nur ruhig weiter totalen Quatsch hier, es ist ja dein Image das darunter leidet.
 

nameless-one

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#16
Grüße!

Ich möchte hier auch mal kurz mitspielen und muss muc komplett recht geben. Ein Gutachten gem. § 19 II StVZO geht formell nicht. Die passende Stelle aus dem Gesetz wurde ja schon genannt.
Wenn es so einfach wäre mit der Rechtsnennung, könnte ich jede polizeiliche Maßnahme mit der Generalklausel regeln.
Und es spielt bei dem Gutachten keine Rolle aus welchem Bundesland es kommt. Wenn du denkst, dass die Bayern z.B. doof sind, weil die den Tunern alles versauen, dann irrst du dich gewaltig. Die Regelungen sind Bundesgesetze und diese enthalten zum Teil EU- bzw. ECE-Normen. Wenn die Bayern diese Normen nunmal achten, dann ist das gut; und wenn RLP diese Normen ignoriert, ist das eher schlecht.

Solltest du etwas gegen irgendwelche Regelungen haben, dann wende dich nicht an den TÜV oder gar die Polizei, sondern an das zuständige Ministerium für Verkehr. Denn diese sind die gesetzgebenden Instanzen.

So - weitermachen die Herren.


no
 

eric

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#17
:rolleyes:
Also ..lass die leute in ruhe und vermiese den Forenmitgliedern nicht den Spaß am Tuning !
Ähm wie meinen ?

Ich habe eher den Eindruck das es nicht schaden könne das gewisse Sachen etwas näher beleuchtet werden.
Den Spass am Tuning versauen einen eher Tuner die Kunden als lästige Stressmacher sehen.
Und den Kunden nach dem Kauf mit gewissen Problemen im Regen stehen lassen.
Zudem ist mir vielfach aufgefallen das manche Tuner es entweder selbst nicht wissen was geht oder nicht.
Wenn es dann nicht mehr weiter geht wird dann schnell mal beleidigend darauf verwiesen das man eh keine Ahnung hat.
Das finde ich viel schlimmer, denn das vermiest einem die Lust aufs Tuning.
 

Curia

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#18
Wenn ser TÜV-Mann korrekt arbeitet, dann kannst dir den Aufwand sparen, weil er nen anderen Fz-Schein nicht als "Prüfzeugnis" verwenden darf; wenn er aber eh nicht korrekt arbeitet, kann man darauf auch gleich verzichten. ;)
Genau so ist es. Eine alte Eintragung ist zwar zugegebener Weise manchmal hilfreich, um eine Eintragung bei einem gleichen Umbau zu erhalten, aber eigentlich keine korrekte Arbeitsweise, da ja nur eine reine Sichtprüfung erfolgte, aber keine Materialprüfung wie Bruch- und Splitterverhalten, etc.

Und es ist zwar einerseits schön, wenn Tuning-Werkstätten dank langjähriger Kontakte zu TÜV bzw. Dekra (je nach alten bzw. neuen Bundesländern) die Eintragung bewirken, aber man bedenke, daß jederzeit, bspw. bei darauf folgender HU, eine Eintragung auch wieder gestrichen werden kann.

Und im Zweifel kann einem das Fahrzeug bei einer Polizeikontrolle auch eingezogen werden, wenn diese denn Verdacht haben, daß eine Eintragung in den Papieren nicht korrekt ist, bis der Sachverhalt bei TÜV, Dekra oder sonstige Sachverständigen geklärt ist. Auch wenn's in der Praxis selten vorkommt.

Somit gibt es in der Praxis viele Eintragungen, deren angepriesene Legalität sehr halbseiden ist.
:mad:
 
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