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Zitat,,
@Hardt: Zeig mir doch mal die Textstelle in der Vorschrift, wo ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 StVZO beschrieben ist und gefordert wird. Das aber nur nebenbei...
Grundsätzlich gilt: Der Sachverständige braucht verschiedene belastbare Aussagen, ein Materiealgutachten alleine reicht bei ner Frontschürze, -lippe, o.ä. nicht aus, da muss er schon noch etwas mehr berücksichtigen (z.B. das VdTÜV Merkblatt zu Luftleiteinrichtungen, Nr. und genauen Wortlaut vom Titel hab ich grad nicht parat). Natürlich kann ein Sachverständiger auch eigene sachverständige Feststellungen und Bewertungen treffen, sonst wäre er kein Sachverständiger und das grenzt die Einzelabnahme (§ 21 StVZO) auch von der Änderungsabnahme (§ 19 Abs. 3 StVZO) und den aaS vom PI ab. Allerdings müssen diese Feststellungen auch Hand und Fuß haben und nicht ohne Grund gibt es inziwschen auch die Dokumentierungspflicht nach § 21 Abs. 2 StVZO, was viele Sachverständige wohl (endlich) etwas zum Nachdenken über ihre Tätigkeit bewogen hat.
Man die eigenen Feststellungen des aaS auch als "Mut zur Lücke" bezeichnen, wobei ich aber den Eindruck habe, dass du wirklich die unausgefüllte Lücke meinst und das kann/soll/darf man von niemanden verlangen, dass er einfach Dinge ignoriert!,,
Junge du Überziehst ja ganz schön , hast zu viel Zeit in Foren verbracht ?
Wenn du es so genau weißt dann macht doch meinen Job !
Ich lade mal Irgendwo wenn ich Zeit habe eine Geschwärze Abnahme nach §19,2 hoch.
Dann sollte das gekllärt sein.
Übrigens reicht ein Materialgutachten das bezogen auf das Teil etc. ist absolut aus um Einzutragen !
Dazu muss aber ein TÜV Dipl. Ing die Abnahme machen Dekra oder andere möchtegern Organisationen kann mann da ganz vergessen die haben nicht die Ausbildung und Fachkenntniss um solche abnahmen durchführen zu können.